UNTERNEHMEN

 

Das junge Unternehmen, Raich Spezialmontagen GmbH, mit Sitz in Arzl im Pitztal, wird von Marco Raich als Gesellschafter-Geschäftsführer seit 2018 geführt.

2019 wurde eine Tochterfirma, die Raich Spezialmontagen Schweiz GmbH, mit Sitz in St. Moritz, gegründet.

Marco Raich hat im Jahr 2000 als Seilbahnmonteur bei der Firma Garaventa AG in der Schweiz angefangen. Für diese war er 17 Jahre auf der ganzen Welt tätig. Seine Spezialgebiete waren Seilzüge und Stützenbau.

 

Die Firma ist für verschiedenste Seilbahnhersteller, (Doppelmayr – Garaventa, Bartholet, Leitner…) und Firmen wie HTB, Bitschnau, LCS Cable Cranes… in verschiedensten Bereichen wie Hängebrücken, Aussichtsplattformen, Materialseilbahnen - Stahlbau…tätig.

 

Die Zufriedenheit der Kunden und die Sicherheit sind für uns selbstverständlich.

Referenzen

2017-2019 RAICH SPEZIALMONTAGEN

Seilzugarbeiten Eibsee

Seilbahn, Zugspitze

Auftraggeber:

Garaventa

Tragseilwechsel

Nebelhornbahn 1 + 2

Auftraggeber:

Garaventa/Inauen-Schätti

Abbruch 20 t Materialbahn,

Montafon

Auftraggeber:

 LCS Cable Cranes

Stützenbau mit Kletternadel, Disentis

Auftraggeber: Garaventa AG

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Tragseilschieben,

Chur

Auftraggeber: Bartholet

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Montage Rosskopf TMX 6-8

Panorama, Sterzing

Auftraggeber: Leitner

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Hängebrücke, Tartano

Auftraggeber: HTB

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Montage GD 10 Eichenhof,

St. Johann

Auftraggeber: Leitner

 

Abbruch Brüggerhornbahn,

Arosa

Auftraggeber: Bartholet

 

Hängebrücke, Bad Wildbad

Auftraggeber: HTB

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Montage CD 6 Eichenhof,

St. Johann

Auftraggeber: Leitner

 

Tragseilschieben, Laax

Auftraggeber: Garaventa

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Bergung Kabine nach Unfall,

Zugspitzbahn

Auftraggeber: Garaventa AG

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Seilzug Dorfbahn, Serfaus

Auftraggeber: Leitner

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_ DIVERSE REVISIONSARBEITEN

 

3S Eisgratbahn, Stubai (Tragseile auf Stützen heben, Profile wechseln, ...)

Streckenrevision Reuttener Bergbahnen

Schraubenkontrolle der Stützen Tiroler Zugspitzbahn

Förderband RopeCon Simberi (Papua Neuguinea)

Bau Pendelbahn Frankreich

Pendelbahn Ischgl

Pendelbahn Malaysia

Pendelbahn Piz Nair, St. Moritz

Diverse Streckenmontagen, Doppelmayer

_ 2000-2017 INTERNATIONALE PROJEKTE

Marco Raich // Firma Garaventa AG

Produkte

In der Zusammenarbeit mit der Firma HUBER-matec GmbH

bieten wir momentan folgende Produkte an z.B.:

_ Aluklemmplatten

mit diversen Einlagen

_ Flaschenzug

Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der

Raich Spezialmontagen GmbH (AUT)

I. GELTUNG/ANGEBOTE


1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen,
Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


2. Unsere Angebote, sowie Auskünfte in Verbindung mit Lieferungen sind freibleibend und führen zu keiner Haftung durch uns. Dies gilt nicht für
Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen; ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst
durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben
und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw. sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit
nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.


3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.


4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

 

II. PREISE


1. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.


2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 


III. ZAHLUNG & VERRECHNUNG


1. Die Abrechnung erfolgt mit jeder Lieferung / Werkleistung in Textform per Email. Dies gilt auch für Teillieferungen.


2. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist die Werkvergütung sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug
fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es
sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.


4. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Fälligkeit und Empfang der
Leistung in Verzug. Der Besteller kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.


5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
wird, oder erfolgt die Zahlung fälliger Rechnungen oder vereinbarter Raten nicht termingemäß, gilt Terminverlust als vereinbart. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen
erstrecken sich diese Rechte auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen, Werke und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller. Zudem sind wir in vorgenannten Fällen berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Erfolgt aus den
vorgenannten Gründen ein Rücktritt vom Vertrag, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe
von 10% der zum Rücktritt führenden Auftragssumme zu verlangen.


6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.


7. An uns abgetretene Ansprüche des Bestellers gegenüber seinen Versicherern oder sonstigen Schuldnern erfolgen ausschließlich an
Erfüllung halber.


8. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu
leisten. Die Lieferung des Gesamtvolumens in Teilleistungen ist zulässig.

 


IV. AUSFÜHRUNGEN DER LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN UND –TERMINE, AUFBAU, ABNAHME


1. Unsere Liefer- und Einbauverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Die rechtzeitige Werksherstellung steht zudem unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen Herstellung von zur Werksherstellung notwendigen Vorgewerken durch den Besteller, seine Erfüllungsgehilfen und /
oder Dritte. Eine verspätete Herstellung notwendiger Vorgewerke geht, gleich aus welchem Grund die Verspätung eintritt, zu Lasten
des Bestellers, unabhängig davon, ob dieser die Verspätung zu vertreten hat.


2. Angaben zu Liefer- und Aufbauzeiten sind annähernd. Liefer- und Aufbaufristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und
gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen
des Bestellers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Überlassung der Grundflächen, Bauelemente, Gegenstände und/oder Materialien, an oder
mit denen die in Auftrag gegebenen Werkleistungen zu erbringen sind.


3. Wir sind berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer (Subunternehmer) zur Ausführung weiterzugeben.


4. Wird vereinbart, dass die von uns aufgestellte, in unserem Eigentum verbleibende und (falls erforderlich) von einem Ziviltechniker
abgenommene Seilbahn vom Besteller für die Dauer seines Bedarfs selbst betrieben wird, so erfolgt dieser Betrieb allein auf seine Gefahr
und Kosten. Er trägt für den Betrieb die volle Verantwortung, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nur geschulte Mitarbeiter beim
Betrieb eingesetzt und alle Mitarbeiter, die die Seilbahn benützen, vorher ausreichend unterwiesen werden. Sollten wir aus Anlass von
Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat
uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.


5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, den Aufbau um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen
widrige Wetterbedingungen, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege,
Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, den Aufbau
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Als höherer Gewalt gilt auch der Eintritt von Epidemien , Pandemien oder Seuchen, (z.B.:
COVID 19).Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der
vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die
Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.


6. Der Besteller ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung, abzunehmen.


7. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Abnahme des Werkes, soweit dieses mangelfrei ist, eine entsprechende Quittung zu erteilen. Mit der
Unterzeichnung der Quittung gilt das Werk als abgenommen. Maßgebend ist die interne Abnahme zwischen Besteller und Auftraggeber.


8. Wird das Werk durch den Gläubiger nicht termingerecht abgenommen, gerät dieser damit in Verzug. Unser Vergütungsanspruch wird ab
Verzug unabhängig von einer Abnahme fällig. Sollte bei uns durch den Verzugseintritt ein Schaden eintreten, haftet der Besteller für diesen,
es sei denn, dass wir den Verzug zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, im Falle des Bestellerverzuges vom Besteller ab dem Zeitpunkt des
Gläubigerverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe 0,3 % des Gesamtbruttoauftragswertes der Lieferung pro angefangenem Werktag zu
Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Raich Spezialmontagen GmbH
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verlangen. Für den gesamten Verzugszeitraum darf die Vertragsstrafe jedoch 5 % des Gesamtbruttoauftragswertes des Auftrages nicht
übersteigen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir haben während des Gläubigerverzuges fahrlässige
Pflichtverletzungen nicht zu vertreten.


9. Können wir das Werk wegen Versäumnissen des Bestellers der rechtzeitigen Selbstbelieferung, etc. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
beginnen, ist der Besteller uns gegenüber zu Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Wir sind berechtigt für jeden Tag der
Verzögerung einen pauschalen Schadensersatz iHv 0,5 % des Auftragswertes max. 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Für den
Fall der Vereinbarung einer Regiestundenabrechnung gilt für jeden Tag der Verzögerung ein 10h / Tag x vereinbarte Mitarbeitergestellung als
angefallen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt, dies gilt auch für beizustellendes Gerät
durch uns.

 


V. BESONDERE PFLICHTEN DES BESTELLERS


1. Der Besteller verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen in Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für die Regelungen der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates 2016/424 vom 09.03.2016 über
Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG bei dem Aufbau von neuen Seilbahnen oder der Änderung von Seilbahnen soweit
der Besteller Adressat der Verordnung ist. Gemäß der Verordnung hat der Besteller / Hersteller bei Herstellung einer Seilbahn insbesondere
folgende Pflichten:
- Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren;
- Durchführung von Stichprobenüberprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Seilsystemen oder Sicherheitsbauteilen;
- Veranlassung von Rücknahmen und Rückrufen auf dem Markt bei von ihnen ausgehenden Gefahren sowie
- Information für den Nachweis der Konformität und Kooperation mit den nationalen Behörden;
- Gewährleistung eines sicheren Betriebs und einer sicheren Instandhaltung sowohl planmäßig als auch außerplanmäßig durch Gestaltung
der Anlagen;
- Vollständige Angaben zur Instandhaltung einschließlich der Wartung, zu Überwachungen und zu Einstellungen im Sicherheitsbericht im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens;
- Bereitstellung klarer, verständlicher und deutlicher Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen;
- Gewährleistung der jederzeitigen Möglichkeit des manuellen Stillsetzens der Seilbahn;
- Einsatz von Sicherheitseinrichtungen zum Stillsetzen der Seilbahn bei Fehlzuständen;
- Vermeidung von Gefährdungen durch Abgase, Lärm und Vibrationen;
- Überwachung der Seile;
- Gestaltung der Steuereinrichtungen dahingehend, dass selbst bei Bedienfehlern keine Gefahrensituationen entstehen;
- Gewährleistung einer angemessenen Qualifikation der Beschäftigten;
- Bereitstellung angemessener Arbeitsmittel;
- Gewährleistung des Schutzes vor Absturzgefahr, ggf. durch Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung en gegen Absturz.
Für den Fall, dass der Besteller nicht gleichzeitig Hersteller einer aufzubauenden Seilbahn ist, ist der Besteller für die Einhaltung der
gesetzlichen Regelungen durch den Hersteller der Seilbahn verantwortlich. Verstößt der Besteller gegen die Pflichten gemäß Satz 1 und /
oder 2, so ist er uns zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


2. Der Besteller hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung der von uns vertraglich übernommenen Arbeiten notwendigen
behördlichen Bewilligungen, wie vor allem die bau-, gewerbe-, naturschutz-, landschaftsschutz- und umweltschutzbehördliche sowie
wasserrechtliche Bewilligung, und die erforderlichen Einwilligungen Dritter, die durch die Arbeiten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden
können, zu sorgen; sollten wir aus einem solchen Anlass in Anspruch genommen werden, so hat uns der Besteller schad- und klaglos zu
halten.


3. Der Besteller hat uns soweit nicht anders vereinbart, die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden, Schienen, Wasser, elektrische
Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die für unsere Leistung etwa
erforderlichen Vorkehrungen des Bestellers, z.B. bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Mitarbeiter fertigzustellen.


4. Der Besteller hat alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; er hat unsere Mitarbeiter von
diesen zu unterrichten, soweit dies für deren Arbeiten erforderlich ist. Das gilt namentlich für Anlagen bzw. Arbeiten in Bereichen, in denen
Explosionsgefahr besteht; Schweißarbeiten in solchen Bereichen sind vom Besteller vorher in Textform freizugeben.


5. Der Besteller hat uns alle für unsere Leistung erforderlichen Unterlagen (z.B. Rohr- und Installationspläne, statische Berechnungen und
dergleichen) von sich aus zur Verfügung zu stellen. Er hat uns ferner bei Erbringung unserer Leistung zu unterstützen, insbesondere den
ungehinderten Zugang zum Ort der von uns zu erbringenden Leistung zu ermöglichen und einen Mitarbeiter abzustellen, der zur Bedienung,
Betreuung bzw. Überwachung der Anlage oder Anlagenteile, an der bzw. an denen unsere Leistung zu erbringen ist, befugt und befähigt ist.

 


VI. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR REPARATUREN & WARTUNGSARBEITEN


1. Wir sind berechtigt, Reparaturen / Wartungsarbeiten abzulehnen bzw. abzubrechen, sofern uns der Besteller keine Erklärung in Textform
über die Unbedenklichkeit der mit dem Gegenstand der Reparatur / Wartungsarbeit vorher in Berührung gelangten Stoffe abgibt; bei
toxischen Verbindungen kann die Reparatur / Wartungsarbeit jedenfalls abgelehnt bzw. abgebrochen werden. Der Besteller hat für die
fachgerechte Reinigung uns zur Reparatur / Wartungsarbeit überlassener Anlagen oder sonstiger Gegenstände zu sorgen und dies über
unser Verlangen in Textform zu bestätigen.


2. Gegenstände, die nicht mehr repariert / gewartet werden können oder deren Reparatur / Wartung unwirtschaftlich wäre, werden von uns auf
Kosten und Gefahr des Bestellers entsorgt, sofern dieser die Rückstellung ablehnt bzw. eine entsprechende Anfrage nicht binnen einer
Woche zureichend beantwortet; in solchen Fällen stehen dem Besteller keinerlei Ersatzansprüche zu.


3. Wird eine Begutachtung der Durchführbarkeit einer Reparatur / Wartung oder ein Angebot (Kostenvoranschlag) über die Reparatur / Wartung
verlangt und muss deshalb der Gegenstand zerlegt werden oder ist dazu die Überprüfung der Einzelteile notwendig, so sind uns die dabei
erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Remontagekosten sowie die Kosten der Entsendung von Personal zu vergüten, sofern in der
Folge eine Auftragserteilung unterbleibt.

 


VII. GEHEIMHALTUNG VON DATEN SOWIE BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN


Der Besteller hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen und alle ihm sonst bekannt gewordenen Daten sowie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern zu überbinden; insbesondere
darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen.

 


VIII. EIGENTUMSVORBEHALT


1. Alle gelieferten und aufgebauten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die
durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte
Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei uns vom Besteller zur Verarbeitung eingebrachtes Material wird mit der Einbringung unser Eigentum und bleibt Vorbehaltsware bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen; im Übrigen gelten für eingebrachtes Material S. 1 bis 2 dieser Klausel entsprechend.


2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
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3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.


4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die
Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung
aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.


5. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des
echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.


6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten ersetzt werden.


7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des
Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen
mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben
unberührt.


8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten
o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
IX. Pfandrecht
Der Besteller räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz
gelangten Gegenständen ein.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden.

 


X. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG, TEILLIEFERUNGEN BEI SCHICKSCHULD


1. Für den Fall, dass wir nach entsprechender Vereinbarung den Versand der Ware schulden, gelten die folgenden Vorschriften.


2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.


3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich
oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden
Mehrkosten trägt der Besteller.


4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die
Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über.
Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.


5. Wenn nichts anderes vereinbart wird, wird die Ware verpackt, indem sie auf Holz- oder Kunststoffpaletten in Kartonagen mit Kunststoff
umwickelt wird. Für einen Feuchtigkeitsschutz wird nicht gesorgt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach
unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen, Kosten des Bestellers für den Rücktransport
oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.


6. Für Transportschäden haften wir nicht. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


7. Im Übrigen gilt die Incoterms 2010-Klausel EXW.

 


XI. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL


1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der
Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.


2. Um etwaige Mängel frühzeitig aufzudecken, hat der Besteller unverzüglich nach Aufbau von Seilbahntechnik oder Stützpfeilern einen
adäquaten Probelauf mit den betroffenen Anlagen durchzuführen. Die erfolgreiche Durchführung eines solchen Probelaufs gilt als Abnahme.


3. Sachmängel des Werkes sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Abnahme, in Textform per Email anzuzeigen. Sachmängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform per
Email anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Werkes scheidet unsere Sachmängelhaftung
aus. Ist das Werk bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu.


4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Werkes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.


5. Die Mangelhaftigkeit des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme ist vom Besteller nachzuweisen; die Bestimmungen des § 924 Satz 2 ABGB
(oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift) wird abbedungen.


6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache einbauen
(Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller die Werkvergütung mindern oder nach Setzung
und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu.


7. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Sache nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.


8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur
Werkvergütung, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Auftragswertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers für die
Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass das verkaufte Werk an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.


9. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung des Werkes geben wir nicht, es sei denn,
Abweichendes wird ausdrücklich in Textform vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.


10. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu erfüllen, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den
vorgesehenen Verwendungszweck.


11. Für von ÖNORMEN, EN oder DIN tolerierte oder sonst verkehrsübliche Abweichungen unserer Leistungen von deren vereinbarter
Beschaffenheit leisten wir keine Gewähr.


12. Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die
einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten
wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Besteller oder durch Dritte zur Herstellung der
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gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf
unvollständigen Angaben des Bestellers beruht.


13. Ausgetauschte Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen
oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.


14. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen zurückzuhalten.


15. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn wir mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der
Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

 


XII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG


1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung sowie Gewährleistungsansprüchen haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.


2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und
auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel des Werkes arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über
die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Herstellung des Werkes entstehen, ein Jahr nach Abnahme des Werkes, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und
Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bestellers
beruhen. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. In den Fällen der Nacherfüllung
beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. XI Nr. 1 bleibt hiervon unberührt.


4. Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von
Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.


5. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum
Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen
genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.


6. Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu
überlassen.

 


XIII. INSOLVENZ


Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Recht nach § 21 IO ausgeübt, oder die Eröffnung mangels
Masse abgewiesen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von dem
Vertrag zurückzutreten.

 


XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND & ANZUWENDENDES RECHT


1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Unternehmenssitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder
der Sitz des Bestellers.


2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich österreichisches Recht
(unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Kollisionsnormen). Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 


XV. SONSTIGES


1. Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien erfolgt, soweit keine andere Form vertraglich zwingend vorgeschrieben wird, in Textform per
Email. Mündliche Korrespondenz hat keine rechtliche Bindungswirkung, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes oder es liegt
Gefahr im Verzug für die gegenseitigen wirtschaftlichen Interessen oder die Rechtsgüter der Parteien vor. Dies gilt nicht für Korrespondenz,
die vertraglich zwingend der Text- oder Schriftform unterliegt. Die Zustimmung zur Kommunikation per Email wird ohne weiteren
Regelungsbedarf mit Vertragsschluss erteilt.


2. Besteller aus Drittstaaten sind verpflichtet, den Kaufpreis / die Vergütung im Voraus zu zahlen.


3. Holt ein Besteller, der außerhalb der Republik Österreich ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder
befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen innerhalb der Republik Österreich geltende Umsatzsteuer auf den
Rechnungsbetrag zu zahlen.


4. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Österreich in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Besteller vor der Lieferung seine
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für
unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.


5. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Österreich in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des
jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Besteller in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer
registriert ist oder, wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.


6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: 07/2020

Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der

Raich Spezialmontagen GmbH (CH)

I GELTUNG/ANGEBOTE


1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit natürlichen Personen, juristischen Personen des
Privatrechts und des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter
Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


2. Unsere Angebote, sowie Auskünfte in Verbindung mit Lieferungen sind freibleibend und führen zu keiner Haftung durch uns. Dies gilt nicht für
Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen; ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst
durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben
und Muster sowie Mass-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw. sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit
nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.


3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.


4. Massgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die lncoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 


II. PREISE


1. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.


2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 


III. ZAHLUNG & VERRECHNUNG


1. Die Abrechnung erfolgt mit jeder Lieferung / Werkleistung in Textform per Email. Dies gilt auch für Teillieferungen.


2. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist die Werkvergütung sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug
fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


3. Bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 10%. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.


4. Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug. Der
Besteller kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet
wird, oder erfolgt die Zahlung fälliger Rechnungen oder vereinbarter Raten nicht termingemäss, gilt wird der Gesamtbetrag fällig. Wir sind
dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller einzufordern. Im Übrigen
erstrecken sich diese Rechte auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen, Werke und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller. Zudem sind wir in vorgenannten Fällen berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Erfolgt aus den
vorgenannten Gründen ein Rücktritt vom Vertrag, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe
von 10% der zum Rücktritt führenden Auftragssumme zu verlangen.


6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.


7. An uns abgetretene Ansprüche des Bestellers gegenüber seinen Versicherern oder sonstigen Schuldnern erfolgen ausschliesslich an
Erfüllung halber.


8. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu
leisten. Die Lieferung des Gesamtvolumens in Teilleistungen ist zulässig.

 


IV. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN & –TERMINE, AUFBAU, ABNAHME


1. Unsere Liefer- und Einbauverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige
oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Die rechtzeitige Werksherstellung steht zudem unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen Herstellung von zur Werksherstellung notwendigen Vorarbeiten und Werke durch den Besteller, seine
Erfüllungsgehilfen und / oder Dritte. Eine verspätete Herstellung notwendiger Vorarbeiten und Werke geht, gleich aus welchem
Grund die Verspätung eintritt, zu Lasten des Bestellers, unabhängig davon, ob dieser die Verspätung zu vertreten hat.


2. Angaben zu Liefer- und Aufbauzeiten sind annähernd. Liefer- und Aufbaufristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und
gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen
des Bestellers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Stellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Überlassung der Grundflächen, Bauelemente, Gegenstände und/oder Materialien, an oder
mit denen die in Auftrag gegebenen Werkleistungen zu erbringen sind.


3. Wir sind berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer (Subunternehmer) zur Ausführung weiterzugeben.


4. Wird vereinbart, dass die von uns aufgestellte, in unserem Eigentum verbleibende und (falls erforderlich) von einem Ziviltechniker
abgenommene Seilbahn vom Besteller für die Dauer seines Bedarfs selbst betrieben wird, so erfolgt dieser Betrieb allein auf seine Gefahr
und Kosten. Er trägt für den Betrieb die volle Verantwortung, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nur geschulte Mitarbeiter beim
Betrieb eingesetzt und alle Mitarbeiter, die die Seilbahn benützen, vorher ausreichend unterwiesen werden. Sollten wir aus Anlass von
Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat
uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.


5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, den Aufbau um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen
widrige Wetterbedingungen, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Massnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege,
Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, den Aufbau
wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Als höherer Gewalt gilt auch der Eintritt von Epidemien, Pandemien oder Seuchen (z.B.:
COVID 19). Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der
vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die
Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.


6. Der Besteller ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen.


7. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Abnahme des Werkes, soweit dieses mangelfrei ist, eine entsprechende Quittung zu erteilen. Mit der
Unterzeichnung der Quittung gilt das Werk als abgenommen. Massgebend ist die interne Abnahme zwischen Besteller und Auftraggeber.


8. Wird das Werk durch den Gläubiger nicht termingerecht abgenommen, gerät dieser damit in Verzug. Unser Vergütungsanspruch wird ab
Verzug unabhängig von einer Abnahme fällig. Sollte bei uns durch den Verzugseintritt ein Schaden eintreten, haftet der Besteller für diesen,
es sei denn, dass wir den Verzug zu vertreten haben. Wir sind berechtigt, im Falle des Bestellerverzuges vom Besteller ab dem Zeitpunkt des
Gläubigerverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe 0,3 % des Gesamtbruttoauftragswertes der Lieferung pro angefangenem Werktag zu
verlangen. Für den gesamten Verzugszeitraum darf die Vertragsstrafe jedoch 5 % des Gesamtbruttoauftragswertes des Auftrages nicht
übersteigen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir haben während des Gläubigerverzuges fahrlässige
Pflichtverletzungen nicht zu vertreten.
Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Raich Spezialmontagen Schweiz G mbH
Seite 2 von 4


9. Können wir das Werk wegen Versäumnissen des Bestellers der rechtzeitigen Selbstbelieferung, etc. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
beginnen, ist der Besteller uns gegenüber zu Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Wir sind berechtigt für jeden Tag der
Verzögerung einen pauschalen Schadensersatz iHv 0,5 % des Auftragswertes max. 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Für den
Fall der Vereinbarung einer Regiestundenabrechnung gilt für jeden Tag der Verzögerung ein 10h / Tag x vereinbarte Mitarbeitergestellung als
angefallen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt, dies gilt auch für beizustellendes Gerät
durch uns.

 


V. BESONDERE PFLICHTEN DES BESTELLERS


1. Der Besteller verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen in Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für die Regelungen der von der Schweiz als Richtlinie grundsätzlich übernommenen Verordnung des europäischen
Parlaments und des Rates 2016/424 vom 09.03.2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG bei dem Aufbau von
neuen Seilbahnen oder der Änderung von Seilbahnen soweit der Besteller Adressat der Verordnung ist. Gemäss der Verordnung hat der
Besteller / Hersteller bei Herstellung einer Seilbahn insbesondere folgende Pflichten:
- Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren;
- Durchführung von Stichprobenüberprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Seilsystemen oder Sicherheitsbauteilen;
- Veranlassung von Rücknahmen und Rückrufen auf dem Markt bei von ihnen ausgehenden Gefahren sowie
- Information für den Nachweis der Konformität und Kooperation mit den nationalen Behörden;
- Gewährleistung eines sicheren Betriebs und einer sicheren Instandhaltung sowohl planmässig als auch ausserplanmässig durch Gestaltung
der Anlagen;
- Vollständige Angaben zur Instandhaltung einschliesslich der Wartung, zu Überwachungen und zu Einstellungen im Sicherheitsbericht im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens;
- Bereitstellung klarer, verständlicher und deutlicher Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen;
- Gewährleistung der jederzeitigen Möglichkeit des manuellen Stillsetzens der Seilbahn;
- Einsatz von Sicherheitseinrichtungen zum Stillsetzen der Seilbahn bei Fehlzuständen;
- Vermeidung von Gefährdungen durch Abgase, Lärm und Vibrationen;
- Überwachung der Seile;
- Gestaltung der Steuereinrichtungen dahingehend, dass selbst bei Bedienfehlern keine Gefahrensituationen entstehen;
- Gewährleistung einer angemessenen Qualifikation der Beschäftigten;
- Bereitstellung angemessener Arbeitsmittel;
- Gewährleistung des Schutzes vor Absturzgefahr, ggf. durch Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung en gegen Absturz.
Für den Fall, dass der Besteller nicht gleichzeitig Hersteller einer aufzubauenden Seilbahn ist, ist der Besteller für die Einhaltung der
gesetzlichen Regelungen durch den Hersteller der Seilbahn verantwortlich. Verstösst der Besteller gegen die Pflichten gemäss Satz 1 und /
oder 2, so ist er uns zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


2. Der Besteller hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung der von uns vertraglich übernommenen Arbeiten notwendigen
behördlichen Bewilligungen, wie vor allem die bau-, gewerbe-, naturschutz-, landschaftsschutz- und umweltschutzbehördliche sowie
wasserrechtliche Bewilligung, und die erforderlichen Einwilligungen Dritter, die durch die Arbeiten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden
können, zu sorgen; sollten wir aus einem solchen Anlass in Anspruch genommen werden, so hat uns der Besteller schad- und klaglos zu
halten.


3. Der Besteller hat uns soweit nicht anders vereinbart, die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z.B. Winden, Schienen, Wasser, elektrische
Energie usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die für unsere Leistung etwa
erforderlichen Vorkehrungen des Bestellers, z.B. bauliche Massnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Mitarbeiter fertigzustellen.


4. Der Besteller hat alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen; er hat unsere Mitarbeiter von
diesen zu unterrichten, soweit dies für deren Arbeiten erforderlich ist. Das gilt namentlich für Anlagen bzw. Arbeiten in Bereichen, in denen
Explosionsgefahr besteht; Schweissarbeiten in solchen Bereichen sind vom Besteller vorher in Textform freizugeben.


5. Der Besteller hat uns alle für unsere Leistung erforderlichen Unterlagen (z.B. Rohr- und Installationspläne, statische Berechnungen und
dergleichen) von sich aus zur Verfügung zu stellen. Er hat uns ferner bei Erbringung unserer Leistung zu unterstützen, insbesondere den
ungehinderten Zugang zum Ort der von uns zu erbringenden Leistung zu ermöglichen und einen Mitarbeiter abzustellen, der zur Bedienung,
Betreuung bzw. Überwachung der Anlage oder Anlagenteile, an der bzw. an denen unsere Leistung zu erbringen ist, befugt und befähigt ist.

 


VI. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR REPARATUREN & WARTUNGSARBEITEN


1. Wir sind berechtigt, Reparaturen / Wartungsarbeiten abzulehnen bzw. abzubrechen, sofern uns der Besteller keine Erklärung in Textform
über die Unbedenklichkeit der mit dem Gegenstand der Reparatur / Wartungsarbeit vorher in Berührung gelangten Stoffe abgibt; bei
toxischen Verbindungen kann die Reparatur / Wartungsarbeit jedenfalls abgelehnt bzw. abgebrochen werden. Der Besteller hat für die
fachgerechte Reinigung uns zur Reparatur / Wartungsarbeit überlassener Anlagen oder sonstiger Gegenstände zu sorgen und dies über
unser Verlangen in Textform zu bestätigen.


2. Gegenstände, die nicht mehr repariert / gewartet werden können oder deren Reparatur / Wartung unwirtschaftlich wäre, werden von uns auf
Kosten und Gefahr des Bestellers entsorgt, sofern dieser die Rückstellung ablehnt bzw. eine entsprechende Anfrage nicht binnen einer
Woche zureichend beantwortet; in solchen Fällen stehen dem Besteller keinerlei Ersatzansprüche zu.


3. Wird eine Begutachtung der Durchführbarkeit einer Reparatur / Wartung oder ein Angebot (Kostenvoranschlag) über die Reparatur / Wartung
verlangt und muss deshalb der Gegenstand zerlegt werden oder ist dazu die Überprüfung der Einzelteile notwendig, so sind uns die dabei
erwachsenden Kosten einschliesslich allfälliger Remontagekosten sowie die Kosten der Entsendung von Personal zu vergüten, sofern in der
Folge eine Auftragserteilung unterbleibt.

 


VII. GEHEIMHALTUNG VON DATEN SOWIE BETRIEBS- & GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN


Der Besteller hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen und alle ihm sonst bekannt gewordenen Daten sowie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern zu überbinden; insbesondere
darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen.

 


VIII. EIGENTUMSVORBEHALT


1. Alle gelieferten und aufgebauten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere
auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die
durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte
Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei uns vom Besteller zur Verarbeitung eingebrachtes Material wird mit der Einbringung unser Eigentum und bleibt Vorbehaltsware bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen; im Übrigen gelten für eingebrachtes Material Satz 1 bis 2 dieser Klausel entsprechend.


2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.


3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Raich Spezialmontagen Schweiz G mbH
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4. Die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die
Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräussert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräusserung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung
aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.


5. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräusserung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des
echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.


6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten ersetzt werden.


7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des
Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen
mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben
unberührt.


8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschliesslich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten
o.ä.) insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.

 


IX. PFANDRECHT


Der Besteller räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz
gelangten Gegenständen ein.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden.

 


X. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG, TEILLIEFERUNGEN BEI SCHICKSCHULD


1. Für den Fall, dass wir nach entsprechender Vereinbarung den Versand der Ware schulden, gelten die folgenden Vorschriften.


2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.


3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich
oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden
Mehrkosten trägt der Besteller.


4.  Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die
Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über.
Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.


5. Wenn nichts anderes vereinbart wird, wird die Ware verpackt, indem sie auf Holz- oder Kunststoffpaletten in Kartonagen mit Kunststoff
umwickelt wird. Für einen Feuchtigkeitsschutz wird nicht gesorgt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach
unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen, Kosten des Bestellers für den Rücktransport
oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.


6. Für Transportschäden haften wir nicht. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


7. Im Übrigen gilt die Incoterms 2010-Klausel EXW.

 


XI. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL


1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der
Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.


2. Um etwaige Mängel frühzeitig aufzudecken, hat der Besteller unverzüglich nach Aufbau von Seilbahntechnik oder Stützpfeilern einen
adäquaten Probelauf mit den betroffenen Anlagen durchzuführen. Die erfolgreiche Durchführung eines solchen Probelaufs gilt als Abnahme.


3. Sachmängel des Werkes sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Abnahme, in Textform per Email anzuzeigen. Sachmängel, die auch
bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform per
Email anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Werkes scheidet unsere Sachmängelhaftung
aus. Ist das Werk bereits weiterveräussert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu.


4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Werkes durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.


5. Die Mangelhaftigkeit des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme ist vom Besteller nachzuweisen; gegenteilige Bestimmungen werden
abbedungen.


6. Bei berechtigter, fristgemässer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache einbauen
(Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller die Werkvergütung mindern oder nach Setzung
und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu.


7. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Sache nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.


8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zur
Werkvergütung, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Auftragswertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers für die
Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass das verkaufte Werk an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemässen Gebrauch.


9. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung des Werkes geben wir nicht, es sei denn,
Abweichendes wird ausdrücklich in Textform vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschliesslich beim Besteller.


10. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu erfüllen, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den
vorgesehenen Verwendungszweck.


11. Für von ÖNORMEN, EN oder DIN, SIA-Normen tolerierte oder sonst verkehrsübliche Abweichungen unserer Leistungen von deren
vereinbarter Beschaffenheit leisten wir keine Gewähr.


12. Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die
einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschliesslich von uns geliefert wurden, leisten
wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Besteller oder durch Dritte zur Herstellung der
gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf
unvollständigen Angaben des Bestellers beruht.
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13. Ausgetauschte Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder von einem Dritten vorgenommenen
oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.


14. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen zurückzuhalten.


15. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn wir mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der
Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

 


XII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG


1. Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung sowie Gewährleistungsansprüchen haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden.


2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und
auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel des Werkes arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über
die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Herstellung des Werkes entstehen, ein Jahr nach Abnahme des Werkes, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und
Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bestellers
beruhen. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. In den Fällen der Nacherfüllung
beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. XI Nr. 1 bleibt hiervon unberührt.


4. Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von
Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.


5. Der Besteller ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum
Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen
genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.


6. Ferner verpflichtet sich der Besteller, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu
überlassen.

 


XIII. ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT


Wird über das Vermögen des Kunden der Konkurs eröffnet und das Recht nach Art. 211 Abs. 3 SchKG ausgeübt, oder die Eröffnung
mangels Masse abgewiesen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften
von dem Vertrag zurückzutreten.

 


XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND & ANZUWENDENDES RECHT


1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Unternehmenssitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder
der Sitz des Bestellers.


2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschliesslich schweizerisches
Recht (unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Kollisionsnormen). Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 


XV. SONSTIGES


1. Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien erfolgt, soweit keine andere Form vertraglich zwingend vorgeschrieben wird, in Textform per
Email. Mündliche Korrespondenz hat keine rechtliche Bindungswirkung, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes oder es liegt
Gefahr im Verzug für die gegenseitigen wirtschaftlichen Interessen oder die Rechtsgüter der Parteien vor. Dies gilt nicht für Korrespondenz,
die vertraglich zwingend der Text- oder Schriftform unterliegt. Die Zustimmung zur Kommunikation per Email wird ohne weiteren
Regelungsbedarf mit Vertragsschluss erteilt.


2. Besteller aus Drittstaaten sind verpflichtet, den Kaufpreis / die Vergütung im Voraus zu zahlen.


3. Holt ein Besteller, der ausserhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter,
Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis
beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen innerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft
geltende Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.


4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: 08/2020

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Oberleins 28

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Firmeninhaber & Geschäftsführer Österreich und Schweiz

+43 699 1110 4493

info@raich-spezialmontagen.at

 

Erika Raich

Buchhaltung

buchhaltung@raich-spezialmontagen.at

 

SCHWEIZ:

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Heinrich Telser

Geschäftsführer & Chefmonteur Schweiz

+41 76274 3861

h.telser@raich-spezialmontagen.ch

 

Erika Raich

Buchhaltung

buchhaltung@raich-spezialmontagen.at

 

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Datenschutzerklärung/Impressum

Datenschutzerklärung 
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der Raich Spezialmontagen GmbH. Eine Nutzung der Internetseiten der Raich Spezialmontagen GmbH ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein. 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die Raich Spezialmontagen GmbH geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt. 
Die Raich Spezialmontagen GmbH hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln. 
1. Begriffsbestimmungen
Die Datenschutzerklärung der Raich Spezialmontagen GmbH beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern. 
Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe: 
a) personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 
b) betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. 
c) Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 
d) Einschränkung der Verarbeitung
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. 
e) Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. 
f) Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen 

Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. 
g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. 
h) Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. 
i) Empfänger
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger. 
j) Dritter
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. 
k) Einwilligung
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die: 
Raich Spezialmontagen GmbH
Oberleins 28
6471 Arzl/Tirol
AUSTRIA
Tel.: +43 699 1110 4493
E-Mail: info@raich-spezialmontagen.at
Website: www.raich-spezialmontagen.at
Bilder: Raich Spezialmontagen GmbH
3. Cookies
Die Internetseiten der Raich Spezialmontagen GmbH verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden. 
Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem das Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden. 

Durch den Einsatz von Cookies kann die Raich Spezialmontagen GmbH den Nutzern dieser Internetseite nutzer-freundlichere Services bereitstellen, die ohne die Cookie-Setzung nicht möglich wären. 
Mittels eines Cookies können die Informationen und Angebote auf unserer Internetseite im Sinne des Benutzers optimiert werden. Cookies ermöglichen uns, wie bereits erwähnt, die Benutzer unserer Internetseite wiederzuerkennen. Zweck dieser Wiedererkennung ist es, den Nutzern die Verwendung unserer Internetseite zu erleichtern. Der Benutzer einer Internetseite, die Cookies verwendet, muss beispielsweise nicht bei jedem Besuch der Internetseite erneut seine Zugangsdaten eingeben, weil dies von der Internetseite und dem auf dem Computersystem des Benutzers abgelegten Cookie übernommen wird. Ein weiteres Beispiel ist das Cookie eines Warenkorbes im Online-Shop. Der Online-Shop merkt sich die Artikel, die ein Kunde in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, über ein Cookie. 
Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Ferner können bereits gesetzte Cookies jederzeit über einen Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden. Dies ist in allen gängigen Internetbrowsern möglich. Deaktiviert die betroffene Person die Setzung von Cookies in dem genutzten Internetbrowser, sind unter Umständen nicht alle Funktionen unserer Internetseite vollumfänglich nutzbar. 
4. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen
Die Internetseite der Raich Spezialmontagen GmbH erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen. 
Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die Raich Spezialmontagen GmbH keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die

Raich Spezialmontagen GmbH daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert. 
5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite
Die Internetseite der Raich Spezialmontagen GmbH enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte. 
6. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszweckes erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. 
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht. 
7. Rechte der betroffenen Person
a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden: 
die Verarbeitungszwecke 
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden 
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen 
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer 
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung 
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde 
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten 
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person 
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten. 
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. 
c) Recht auf Berichtigung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen. 
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. 
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist: 
Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind. 
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. 
Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. 
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. 
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. 
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben. 
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Raich Spezialmontagen GmbH gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Raich Spezialmontagen GmbH wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird. 

Wurden die personenbezogenen Daten von der Raich Spezialmontagen GmbH öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Raich Spezialmontagen GmbH unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der Raich Spezialmontagen GmbH wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen. 
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 
Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen. 
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten. 
Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 
Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. 
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Raich Spezialmontagen GmbH gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Raich Spezialmontagen GmbH wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen. 
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem 

strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde. 
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. 
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der Raich Spezialmontagen GmbH wenden. 
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. 
Die Raich Spezialmontagen GmbH verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 
Verarbeitet die Raich Spezialmontagen GmbH personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Raich Spezialmontagen GmbH der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Raich Spezialmontagen GmbH die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten. 

Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Raich Spezialmontagen GmbH zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. 
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an jeden Mitarbeiter der Raich Spezialmontagen GmbH oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. 
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. 
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Raich Spezialmontagen GmbH angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. 
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. 
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen. 
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. 
8. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO). 
9. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner. 

10. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind. 
11. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte. 
12. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling. 
Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Schwaben tätig ist, in Kooperation mit den Datenschutz Anwälten der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE | Rechtsanwälte erstellt.